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Soforthilfe

für Gaskunden im Dezember

So setzen wir das für dich um:

Soforthilfe für Gaskunden* - Was du über den „Dezemberabschlag“ 2022 wissen musst

Stand: 29.11.2022

Private und gewerbliche Verbraucher müssen wegen der Energiemarktkrise mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte die teilweise erheblichen Mehrbelastungen mit einer Soforthilfe abfedern.

Haushalte, kleinere Unternehmen oder bestimmte Einrichtungen (SLP-Kunden) brauchen deshalb im Dezember keinen Abschlag zu zahlen. Auch für Industrie und Gewerbe (RLM-Kunden) gibt es eine Entlastung, jedoch nur bis zu einem Verbrauch von 1,5 Mio. kWh. Darüber hinaus gelten besondere Voraussetzungen (siehe unten).

Grundlage für die Soforthilfe bildet das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG). Die finanziellen Mittel für diese Entlastungen stellt der Bund bereit.

LogoEnergie setzt die Entlastung für dich so unbürokratisch wie möglich um. Sie erfolgt automatisch. Du musst nur in wenigen Fällen aktiv werden, z.B. wenn du per Dauerauftrag zahlst.

Die Soforthilfe gilt NICHT für Stromkunden.

Haushaltskunden / Gewerbekunden mit monatlichem Abschlag

Höhe der Soforthilfe im Dezember - Gas (Standardlastprofil)

Die Soforthilfe wird in zwei Schritten abgewickelt:

Schritt 1: Vorläufige Entlastung: Du brauchst deinen im Dezember 2022 fälligen Abschlag nicht zu bezahlen. So wirst du schnell und unbürokratisch entlastet.

Schritt 2: Dir steht eine genau zu berechnende Entlastung zu, die nicht zwingend dem Abschlag entspricht. Der exakte Betrag wird dann mit dem vorläufigen Entlastungsbetrag (Dezemberabschlag) verrechnet. Das passiert mit deiner nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. So wird deine Entlastung berechnet:

Rechenbeispiel:

Verbrauchsprognose auf Basis September: 18.000 kWh/Jahr

Tarif: Erdgas Sondertarif am 1.12.2022

Arbeitspreis: 11,84 Cent/kWh

Grundpreis: 141,24 Euro/Jahr

Abschlag im Dezember 2022 laut Abschlagsplan: 170 Euro

Soforthilfe = (18.000 kWh/12) x 11,84 Cent/kWh + (141,24 Euro/12) = 189,37 Euro

Differenz zum Abschlag: 19,37 Euro

Im Dezember 2022 entfällt der Abschlag von 170 Euro. Bei der nächsten Jahresverbrauchsrechnung schreiben wir Ihnen 19,37 Euro gut, so dass der exakte Entlastungsbetrag zum Tragen kommt. Liegt Ihr Abschlag höher, zum Beispiel bei 200 Euro, korrigieren wir die nächste Jahresverbrauchsrechnung um 10,63 Euro.

Abwicklung je nach deinen Zahlungsmodalitäten

1. Du zahlst deine Abschläge monatlich per Überweisung

Du brauchst den im Dezember 2022 fälligen Abschlag nicht zu überweisen/bezahlen.

2. Du hast einen Dauerauftrag eingerichtet

Unterbrich den Auftrag für den Monat Dezember. In dem Fall, dass du uns den Betrag im Dezember doch zahlst, werden wir diesen in deiner nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen. Es geht dir kein Geld verloren.

3. Du hast eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschriftverfahren)

Du musst nichts unternehmen. Wir ziehen den Abschlag, der im Dezember fällig wird, nicht ein.

Was gilt für Mieter, die Nebenkosten an ihren Vermieter zahlen?

Die Entlastung geben in dem Fall die Vermieter und nicht LogoEnergie an die Mieter weiter. Das passiert mit der Betriebskostenabrechnung für 2022.

Vermieterinnen und Vermieter sowie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.

Mieterinnen und Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieterinnen und Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Diese Mieter dürfen im Dezember 2022 auf die Zahlung von 25 % der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 verzichten.

Vorsicht vor Betrugsanrufen

Um die Soforthilfe abzuwickeln, benötigen wir in der Regel keine Informationen von dir. Wir rufen dich dazu nicht an und wir fragen keine Konto- oder Kundendaten ab. Solltest du solche Anrufe erhalten, handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Versuch, an deine Daten zu kommen. Gehe nicht darauf ein und gib keine Informationen wie Kontonummer oder Zählernummer preis.

Industrie- / Gewerbekunden / Einrichtungen mit monatlicher Rechnung (RLM)

RLM-Kunden können die Soforthilfe bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh Erdgas erhalten.

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standardlastprofi-Kunden. Anstelle der Prognosemenge aus September 2022 ist die für den Zeitraum von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Bei RLM–Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet, in der der Dezember 2022 enthalten ist.

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) erhalten:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh entsteht,
  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen,
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

 

Die aufgeführten Kunden erhalten dennoch die Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:

  • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • als spezifische soziale Einrichtungen
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

 

Wichtig! Als RLM-Kunde musst du uns unabhängig von deinem Verbrauch bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gem. § 2 Abs. 1 S. 4 EWSG vorliegen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe. Die Informationen sende uns bitte per E-Mail mit dem Betreff „RLM Soforthilfe“ an vertrieb@logoenergie.de oder per Post an

LogoEnergie GmbH 
Vertrieb / Soforthilfe RLM
Münsterstraße 9
53881 Euskirchen

Du kannst auch unser Antragsformular nutzen und ausgefüllt an vertrieb@logoenergie.de senden. Wende dich bei Fragen gerne an deinen Kundenbetreuer.

Weitere Entlastungen durch Gaspreisbremse und sparsamen Energieverbrauch

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir gehen davon aus, dass die Energiepreise auf einem hohen Niveau bleiben.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Jedes Grad weniger heizen verbraucht bis zu sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Wenn du weniger Energie verbrauchst, hilft dir das nicht nur, Geld zu sparen. Gleichzeitig leistest du einen Beitrag für die Unabhängigkeit und die Sicherheit der Versorgung. 

Sobald die Einzelheiten zur Gas- und Strompreisbremse feststehen, werden wir über die Abwicklung informieren.

 

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Wichtige Information

Aktuell erhalten wir sehr viele Anfragen. Leider können wir daher nicht jeden Anruf direkt annehmen und E-Mails umgehend beantworten.

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Eintarifzähler getrennte Messung

Sie haben zwei Zähler mit jeweils einem Zählwerk. Ein Zähler ist für die Messung des Haushaltsstroms, der Andere für die Messung des Wärmestroms zuständig.

Doppeltarifzähler getrennte Messung

Sie haben zwei Zähler, einer davon besitzt zwei Zählwerke. Teilweise wird dieser Zählertyp auch Zweitarifzähler genannt.

Wählen Sie Nein für gemeinsame Messung

Erklärung: Hier besitzen Sie einen einzigen Zähler (HT-/NT-Zählwerk), der Wärmestrom und Haushaltsstrom gemeinsam misst. Sie haben keinen weiteren, separaten Zähler mit eigener Zählernummer in der Lieferstelle.

Doppeltarifzähler gemeinsame Messung

Sie haben einen Zähler mit zwei Zählwerken. Dieser Zähler misst Haushaltsstrom und Wärmestrom zusammen.

Sie sind noch unsicher, welcher Tarif der richtige für Sie ist? Rufen Sie uns an 02251 77 39 39 7, unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter.

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